Satzung des Vereins


SPORTFREUNDE BRUCK ’96 e. V.



§ 1

Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Sportfreunde Bruck ’96.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namenszusatz
"eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V.".

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bruck i. d. Opf.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Bayerischen
Tischtennisverbandes.



§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO 77.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursportes verwirklicht.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt für
Körperschaften unverzüglich an.



§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und evtl. Ehrenmitgliedern.



§ 4

Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Für Minderjährige und andere beschränkt geschäftsfähige
Personen ist zur Beitrittserklärung die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(4) über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand ist nicht anfechtbar.

(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(7) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlungen mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des
Gesamtvorstandes ernannt. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere
Verdienste um den Verein oder den Sport überhaupt erworben haben.



§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen nur zum Schluss eines
Kalenderhalbjahres zulässig

(3) Der Austritt ist dem Gesamtvorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist
(Absatz 2) rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Gesamtvorstandes
erforderlich.

(4) Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, dessen Satzung oder die Beschlüsse
der Vereinsorganisation verstößt, kann nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand
ausgeschlossen werden. Die Entscheidung erfordert 2/3 Mehrheit und erfolgt in geheimer Abstimmung.
(5) Der Ausschluss ist dem Betroffenen durch "Einschreiben", mit dem Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit
zur nächsten Mitgliederversammlung, mitzuteilen. Der Einspruch muss innerhalb von vier Wochen nach
Erhalt des Bescheides erfolgen.

(6) Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher
Mehrheit.

(7) Haftungsansprüche des Vereins an das Mitglied bleiben auch nach dessen Ausscheiden bestehen.


§ 6

Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im
Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von
drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem
Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands, der dem betroffenen
Mitglied nicht bekannt gegeben wird.



§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besitzen uneingeschränktes Stimmrecht
(aktives Wahlrecht).

(2) Die Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu
fördern.

(4) Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 8

Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und ab dem Eintrittsmonat folgenden Monat voll
zu entrichten.

(4) Zusätzlich zu Mitgliedsbeiträgen können von der Mitgliederversammlung Umlagen beschlossen und
festgesetzt werden.

(5) Andere Einnahmen, die nicht Mitgliedsbeiträge sind, setzen sich zusammen aus Überschüssen aller
Gemeinschaftsveranstaltungen, Mieten, freiwilligen Spenden und dergleichen.



§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 10 und § 11),

b) der Gesamtvorstand (erweiterter und geschäftsführender Vorstand, § 12) und

c) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 16 und § 19)


§ 10

Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden.

(2) Jeder der beiden Vorsitzenden vertritt allein.

(3) Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Einberufung der Mitgliederversammlung,
sowie die Sitzungen des Gesamtvorstands, bei denen er jeweils den Vorsitz führt.

(4) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben der inneren Geschäftsführung delegieren.

(5) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

(6) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(7) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in Personen vereinigt werden.


§ 11

Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

(1) Die Vertretung des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt
(§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass Geschäfte über DM 500,00, die den Verein verpflichten, der
Zustimmung des Gesamtvorstandes bedürfen.



§ 12

Gesamtvorstand
(erweiterter und geschäftsführender Vorstand)

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) dem Vorstand gemäß § 26 Abs. 1 BGB, d.h.
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden

b) weiterhin folgenden Personen:
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Jugendleiter
- dem Sportwart
- den drei Beisitzern

(2) Der Gesamtvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen leitet der 1. Vorsitzende. Der
Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
Gesamtvorstandsmitglieder es beantragen.

(4) Verschiedene Gesamtvorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(5) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus dem Verein aus, so ist der Gesamtvorstand
berechtigt, bis zur Abhaltung der nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied
kommissarisch zum Mitglied des Gesamtvorstandes zu bestellen.
Dies gilt nicht bei Ausscheiden einer Person des Vorstandes im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB.

(6) Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein endet das Amt eines Mitglieds des Gesamtvorstandes.

(7) Zur Beschlussfassung und Antragstellung gelten dir für die Mitgliederversammlung geltenden
Mehrheiten.

(8) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind Ausführung der Beschlüsse, die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Aufstellung des Haushaltsplanes. Weiterhin sind über
Vereinsveranstaltungen und die Art ihrer Durchführung zu entscheiden und die Vorbereitung und
Abwicklung tatkräftig zu unterstützen.
Die sportlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Belange des Vereins sind nach außen hin
nach besten Kräften zu vertreten.

(9) Dem Vereinskassier obliegt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesen. Er hat für die Erhebung
des Mitgliedsbeitrags und der Eintrittsgelder bei Veranstaltungen zu sorgen, die Kasse zu
verwalten, Zahlungen auf Anweisung des Vorstandes zu leisten und über die Kassenverwaltung der
Mitgliederversammlung Rechnung zu tragen.

(10) Der Schriftführer hat die Aufgabe, sämtliche schriftlichen Arbeiten der Vereinsverwaltung zu
erledigen. Er hat die Niederschriften über die Sitzungen des Gesamtvorstandes und der
Mitgliederversammlung abzufassen.
Die Sitzungsniederschriften haben Feststellungen zu enthalten über die Ordnungsmäßigkeit
der Ladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung,
die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse.
Sämtliche Niederschriften sind von ihm und dem amtierenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(11) Die Aufgaben des Jugendleiters richten sich nach den in der Jugendordnung des BLSV und des BTTV
aufgestellten Richtlinien.

(12) Der Sportwart hat für den reibungslosen Turnier-, Mannschafts- und Einzelspielbetrieb zu sorgen.
Er ist für die Koordination der Spieltermine in Abstimmung mit der Hallenbelegung zuständig.
Die Erstellung der Ranglisten ist in Verbindung mit den Mannschaftsführern und dem Jugendleiter
durchzuführen.



§ 13

Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst am Ende einer TT-Saison,
c) der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt, oder wenn mindestens
1/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Zwecks und der
Gründe schriftlich beantragen. Im Übrigen gilt § 37 Abs. 2 des BGB.

(2) In jedem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach § 13, Abs. 1 b
zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die
Versammlung über die Entlastung des Gesamtvorstands Beschluss zu fassen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.


§ 14

Form der Einberufung

(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe in der
Mittelbayerischen-Zeitung. Einberufen wird vom Vorstand unter Angabe des Versammlungsortes,
des Beginns und der Tagesordnung.
Die Bekanntmachungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

(2) Anträge an die Mitgliederversammlung sind wenigstens drei Tage vorher schriftlich beim
Vorstand einzureichen.



§ 15

Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 3/4
der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung
nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag
eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere
Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat
aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit
(Absatz 5) zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig.



§ 16

Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der
anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist eine Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier
Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.



§ 17

Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn
mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze
Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 18

Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem sechszehnten Lebensjahr. Bei der Wahl des
Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins ab vollendeten vierzehnten
Lebensjahr an zu.
Bei der Wahl des Jugendleiters haben die nicht-stimmberechtigten Mitglieder ein Vorschlagsrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(passives Wahlrecht)

(4) Nicht-anwesende Mitglieder können gewählt werden, sofern sie vorweg die Annahme des Amtes
erklärt haben.



§ 19

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Bestellung des Vorstandes (§ 10 der Satzung) und des Gesamtvorstandes (§ 2 der Satzung) sowie
der Widerruf der Vorstandsbestellung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit
des Vorstandes für den Verein dar.

(2) Satzungsänderungen.

(3) Beaufsichtigung und Entlastung anderer Vereinsorgane.

(4) Erteilung von Weisungen an den Vorstand; insbesondere Erteilung von Richtlinien für die
Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung und die Aufstellung des Haushaltsvorschlages.

(5) Beitragsfestsetzung, Beschließung und Festsetzung einer Umlage, Beschließung und Festsetzung
einer Aufnahmegebühr.

(6) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand oder Gesamtvorstand zu seiner
Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt.

(7) Auflösung des Vereins.


§ 20

Ausschüsse

(1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder
vom Gesamtvorstand berufen werden.

(2) Die Sitzung der Ausschüsse erfolgt nach Bedarf und werden durch den Vorsitzenden im Auftrag
des zuständigen Leiters einberufen.



§ 21

Kassenprüfung

(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins zu bestellende Kassenprüfer geprüft.

(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Kassiers.



§ 22

Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 23

Haftung

(1) Für die im Rahmen des Vereins abgeschlossenen Rechtsgeschäfte haftet der Verein als solcher
entsprechend den Bestimmungen des BGB.



§ 24

Unfall und Haftpflicht

(1) Alle Vereinsmitglieder sind gegen Unfälle nach Maßgabe der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen
durch ihre Anmeldung und Beitragszahlungen über den BLSV versichert.

(2) Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Art eintretenden Unfälle und
Diebstähle.



§ 25

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 der Satzung) aufgelöst
werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Markt Bruck i. d. Opf. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich den Brucker Kindergärten zu Gute kommt.



Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Bruck i. d. Opf., den 29. März 1996
 
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